AGBs – Allgemeine Lieferbedingungen

AGBs – Allgemeine Lieferbedingungen

Stand 07/19

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Kapraun Prüfdienst für Messplatten (nachfolgend
„Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind
Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend
„Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Waren oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle
zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht
nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der
Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer
auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten
enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder
Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der
schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle
Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche
Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und
mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich
nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer gesonderten Vereinbarung. Mit Ausnahme von
Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt,
von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(4) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen
desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie
sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher
Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sind zulässig, soweit sie die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen,
Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen
und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des
Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst
oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese
Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn
sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die
Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen
sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll
sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Weichen die zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt gültigen Preise von dem zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Preis ab und liegen zwischen Vertragsschluss und Liefer- oder
Leistungszeitpunkt mehr als vier (4) Monate, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis
entsprechend anzupassen.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim
Auftragnehmer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert
vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem
Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. über dem Basiszins zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen
und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen
wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt
ist.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des
Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu
mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers
durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten
stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt
oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine
auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
beauftragten Dritten.

(3) Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –
vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von
Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen
vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit
diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare
Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die
ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden
sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die
Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur
von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei
Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben
sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung
nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer
vom Vertrag zurücktreten.

(5) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung
oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf
Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des
Auftragnehmers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des
Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die
Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem
Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der
Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(5) Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf
dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware oder Leistung als abgenommen, wenn
• die Lieferung oder Leistung abgeschlossen ist,
• der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem §
5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Leistung vierzehn
Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Ware oder Leistung begonnen
hat und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen
eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware oder Leistung
unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist,
ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den
gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen sind unverzüglich nach Ablieferung an den
Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung
erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht
unverzüglich nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten
die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die
Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt schriftlich zugeht, in dem sich
der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt
offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf
Verlangen des Auftragnehmers ist die beanstandete Ware frachtfrei an den Auftragnehmer
zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten
Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem
anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen ist der Auftragnehmer nach
seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften und unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz
verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers die
gelieferte Ware oder erbrachte Leistung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der
Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(6) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Schutzrechte

(1) Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass die gelieferte Ware oder die
erbrachte Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder
Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm
gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung ein gewerbliches Schutzrecht oder
Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten die
gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte
Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten
Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das
Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Auftragnehmer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums
nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen
zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen
des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Auftragnehmer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der
Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für
Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen
den Auftragnehmer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos
war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei
jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden nur, soweit diese auf einer Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des
Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen

(3) Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des
Auftragnehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche
Vertragspflicht ist gegeben bei Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen
durfte.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers.

(5) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte
oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,
geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und erbrachten Leistungen bis
zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen Forderungen aus dem Vertrag vor.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers dessen
Geschäftssitz oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen
jedoch dessen Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen
über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten
zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.